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Blogstract zu
Politische Motive und ihre Bearbeitung im Spannungsfeld zwischen Information und Manipulation – Bildethische Reflexionen
von Christian Schicha
Der Beitrag widmet sich der Relevanz von Bildern, die weltweit über Medienkanäle angeboten, verarbeitet und bearbeitet werden. Schlüsselbilder von bedeutenden Persönlichkeiten prägen das kollektive Gedächtnis der Rezipientinnen und Rezipienten ebenso wie Aufnahmen von Kriegen, Terroranschlägen und Naturkatstrophen. Sie wirken unmittelbar und können eine starke emotionale Wirkung auslösen. Neben den klassischen analogen Bildangeboten haben sich neue digitale Praktiken entwickelt, die zu einer Bilderflut geführt haben, da Aufnahmen mit mobilen Endgeräten weiterverbreitet haben. Es haben sich neue Formen visueller Ausprägungen in Form von Memes, GIFs, Emojis und Selfies herausgebildet, die über digitale Kanäle verbreitet werden.
Die Bildethik setzt sich mit normativen Aspekten der Bewertung von der Bildbearbeitung über die Kriegs- und Krisenfotografie bis hin zur sexistischen Darstellung von Personen auseinander. Es wird analysiert, inwiefern Persönlichkeitsrechte durch Aufnahmen verletzt werden und welche Möglichkeiten es gibt, Menschen vor Missbrauch durch Hassbilder zu schützen. Weiterhin wird reflektiert, inwiefern die Darstellung des eigenen Körpers u.a. in Form von Selfies problematisch werden kann.
Ein Fokus des Textes setzt sich mit Formen und Ausprägungen der analogen und Bildbearbeitung auseinander. Hierzu werden zahlreichen Techniken und Beispiele am Beispiel politischer Motive vorgestellt und eingeordnet. Das Spektrum reicht von dem Einfügen und Herauslöschen von Bildelementen bis hin zur digitalen Bearbeitung. Somit werden Botschaften zu propagandistischen Zwecken generiert, die faktisch auf den Originalaufnahmen nicht vorhanden sind. Durch den Einsatz künstlicher Intelligenz werden visuelle Fälschungen generiert, die professionell gestaltet und schwer zu identifizieren sind. Sie richten sich gegen Parteien und Personen und verfügen über ein hohes Manipulationspotenzial. Durch Fälschungen sind auch Qualitätsmedien betroffen. So werden die Seiten z.B. vom SPIEGEL nachgebaut, auf denen dann frei erfundene Botschaften präsentiert werden. Es hat auch Fälle gegeben, bei denen KI-generierte Aufnahmen mit Kriegsbilden publiziert worden sind, die sich als Fälschungen erwiesen haben.
Insgesamt ist nicht jede Form der Bildbearbeitung abzulehnen. Sie kann im Rahmen der Satire und Karikatur durchaus über ein aufklärerisches Potenzial verfügen. Grundsätzlich ist es zentral, dass Bildbearbeitungen transparent gemacht werden und im Rahmen der Medienbildung problematisiert werden sollten. Es geht dabei darum, eine Bildkompetenz zu generieren, die dazu beiträgt, die Relevanz von visuellen Darstellungen zu erfassen. Dabei ist ein permanenter Reflexionsprozess erforderlich, der im Rahmen von Einzelfallanalysen die Techniken, Praktiken und Strategien von analogen und digitalen Bildangeboten reflektiert und einordnet.

Gutachten zu
„Politische Motive und ihre Bearbeitung i Spannungsfeld zwischen Information und Manipulation – Bildethische Reflexionen“
von: Florian Primig
Empfehlung: minor revisions
Vielen Dank für Ihr Manuskript, das ich gerne gelesen habe.
Der Beitrag baut auf ein außergewöhnlich breites Fallmaterial zur politischen Bildbearbeitung und ordnet es entlang einer nachvollziehbaren Typologie von Techniken. Die Verbindung von historischer Genealogie der Bildbearbeitung – von der stalinistischen Retusche bis zu Wähner – mit aktuellen Phänomenen ist eine gelungen und, gut verständlich und für den Leser unmittelbar anschlussfähig.
Die hauptsächliche Überarbeitung, die ich empfehle, ist eine Schärfung des Beitrags von der Materialsammlung (die ausdrücklich gelungen ist, auch der nüchterne Ton; kein Alarmismus hier ist gut) zur Argumentation. Inwiefern sind die am analogen Material gewonnenen Kategorien denn heute noch und insbesondere für generative Verfahren noch nützlich?
Unten im Detail die wichtigsten Punkte:
Der KI-Abschnitt ist noch unterentwickelt
Der Beitrag entwickelt in Kapitel 3 eine Typologie von zwölf Manipulationstechniken. Diese beschreiben durchweg Eingriffe in ein vorhandenes Ausgangsbild. Konsequenterweise benennt der Text als Erkennungskriterium die Gegenüberstellung von Original und Kopie. Das funktioniert bei generativen Verfahren, also bei vollsynthetischen Bildern, allerdings nicht mehr (bei nicht-vollsynthetischen Verfahren wie bspw. Deepfakes auf Basis eines Ausgangsbilds teilweise schon). Im Kern ist das Problem allerdings ein neues, nämlich dass ein Ausgangsbild nicht unmittelbar verfügbar ist, gegenüber dem eine Abweichung feststellbar wäre. Der Abschnitt zu künstlicher Intelligenz verbleibt jedoch auf der gleichen deskriptiven Ebene wie die vorangegangenen Fälle (Papst in Designerjacke, inszenierte Trump-Verhaftung, Grok-generiertes Treffen Trump/Harris) und entwickelt diesen Bruch/diese Neuerung nicht konsequent.
Mein Vorschlag, um das Potenzial hier besser zu entwickeln: Die historische Reihe ist die Voraussetzung dafür, überhaupt zeigen zu können, wo die eigenen Kategorien an ihre Grenze stoßen. Ich würde daher nicht empfehlen, den genealogischen Teil stark zu kürzen, sondern ihn stärker mit in den KI-Teil zu tragen (bspw. durch einen expliziten Abgleich): Welche der zwölf Techniken lassen sich auf generative Verfahren übertragen, welche nicht, und was folgt daraus für die bildethische Bewertung? Ich denke hier auch an Punkte wie Provenienz statt nachträglicher Kennzeichnung. Die bereits behandelten Kennzeichnungsmodelle setzen alle ebenfalls einen bearbeitenden Akteur und ein Ausgangsbild voraus – vollsynthetische Bilder betrifft das nicht. Was wissen wir zur Dokumentation der Entstehung (im Vgl. zur Kennzeichnung des Eingriffs)?
Das lässt sich natürlich auch umdrehen: Die Möglichkeit, authentische Aufnahmen als KI-generiert zu diskreditieren, fehlt noch vollständig, ist m E. aber wichtig, da sie unter Umständen bildethisch gewichtiger sein kann als die Fälschung. Natürlich war bspw. die Fotografie als Zeugenschaft aus Kriegs- und Krisengebieten immer nur mittelbar und ja mindestens technisch gerahmt authentisch, aber heute lässt sich ein authentisches Foto oder eine Videoaufnahme sofort in Zweifel ziehen – die Aufklärung ist hier ungleich aufwendiger und wird oft durch neue Akteure (OSINT) betrieben. Wenn die Beweisfunktion der Fotografie insgesamt angegriffen wird, was bedeutet das dann für die im Fazit geforderte „Kompetenz zur Einordnung von Bildern“? Der Fall des angeblichen iranischen Flugzeugträgers wäre für das KI-Kapitel ausbaufähig. Ich finde diesen analytisch ganz ergiebig. Er betrifft Qualitätsmedien, eine Agentur-Übernahmekette und versagende Verifikationsroutinen (und schließt somit auch direkt an das Kennzeichnungskapitel an).
Das alles betrifft auch die Definition von Bildmanipulation in Kapitel 3: Bildgenerierung fehlt dann dort; die Täuschungsabsicht als Definitionsmerkmal müsste für den Fall massenhaft generierter Bilder ohne direkten Täuschungsvorsatz (Memes bspw.) auch nochmals reflektiert werden.
Die Zuordnung der „Doppelgänger“-Kampagne ist etwas unklar
Die Doppelgänger-Kampagne steht unter der Überschrift „Künstliche Intelligenz“, ist der Beschreibung nach aber überwiegend eine Fälschung von medialer Infrastruktur: geklonte Webseiten, imitierte Domains, nicht authentische Accounts, manipulierte Screenshots usw… Der KI-Anteil ist ein Element unter mehreren. Ich würde anregen, den Fall entweder unter Desinformation zu sortieren oder explizit zu machen, welche Rolle generative Verfahren hier tatsächlich spielen.
Nicht mein Fokus hier und m. E. eine Frage für das Sonderheft selbst: Wie stark soll der Bezug zur text-linguistischen Perspektive sein?
Die wäre ausbaufähig: die falsche Beschriftung ist in der Typologie zwar angelegt, wird aber nicht ausführlich entfaltet; die Richtlinie des Presserats (2.2), auf die in Kapitel 3 verwiesen wird, operiert ja auch an der Schnittstelle von Bild und Text; der Titanic Fall funktioniert auch im Zusammenspiel von Bildeingriff und Schriftzug; Die BILD-Schlagzeile zum Trittin-Foto ist ein Musterfall dafür, wie sprachliche Rahmung ein Foto überhaupt erst zur Anklage machen kann… Die rein bildethische Perspektive lässt sich schärfen, wenn Text-Bild Konzepte einbezogen werden. Wie gesagt: Eine Frage der Kuration des Hefts.
Das Fazit könnte mutiger sein
Der Schluss formuliert, es sei zentral, „entsprechende Kriterien für einen angemessenen Umgang zu entwickeln“. Diese Kriterien werden jedoch nicht entwickelt; die beiden abschließenden Fragen (Wo endet Retusche, wo beginnt Montage?) bleiben offen stehen. Der Beitrag verfügt mit der Technik-Typologie und den referierten Kennzeichnungsregeln über das Material für einen eigenen Kriterienvorschlag – meinetwegen vorläufig, aber immerhin.
Das betrifft auch die Verifikationsperspektive: Der Beitrag fordert, „visuelle Fakten“ zu überprüfen, sagt aber nicht, wie. Ein knapper Hinweis auf bildforensische Verfahren, Rückwärtssuche und die Arbeit von Faktencheck-Redaktionen, OSINT Akteuren und ggf. der breiteren Userschaft oder Plattformen (Community Notes o.Ä) würde die normative Forderung praktisch verankern (wieder wäre der Flugzeugträger_fall ein passendes Beispiel).
Kleinigkeiten:
Die Fallauswahl könnte man als beliebig lesen: Ich finde die Fallauswahl insgesamt gelungen. Der Text oszilliert allerdings zwischen systematischem Überblick und Einzelfallanalyse und kurzer Absatz zum Vorgehen könnte dem naheliegenden Einwand hier direkt vorbeugen.
Die Kapitel 1 und 2 sind sehr breit angelegt und behandeln unter anderem Katzenbilder, Emojis, GIFs, Netzfeminismus, Selfies und Workout-Videos…. Diese Passagen sind für sich informativ, tragen zur Argumentation über politische Motive aber wenig bei. Eine Straffung dieser Abschnitte würde den Raum schaffen, den der KI-Teil und ein systematisches Fazit benötigen.
Beauty-Filter, Instagram-Hautbild und Schönheitsoperationen sind ebenfalls bildethisch relevant, aber nicht politisch im Sinne des Titels. Entweder wird der Titel geweitet oder der Text fokussiert.
Die Argumentation stützt sich in mehreren Passagen ausschließlich auf eigene Vorarbeiten – die sind relevant. Punktuell wäre aber die Einbindung weiterer Positionen gewinnbringend, etwa Lemmes (2025) zu visueller Desinformation, der im Literaturverzeichnis geführt, im Text aber nicht herangezogen wird, oder Müller-Helle (2022) für den Zensur-Abschnitt. Viele weitere Arbeiten zum Themenkomplex bieten sich an, bspw. von Dennis Steffan und Simon Lübke, oder aktuell hier zur Ineffektivität von KI-Labels bei visueller Desinformation von Weikmann et al (https://doi.org/10.1080/21670811.2026.2723426).
Es gibt einige Redundanzen im Text:
– Der Absatz „Mit Hilfe neuronaler Netzwerke können falsche, aber täuschend echte Bilder oder Videos erzeugt werden …“ erscheint zweimal nahezu wörtlich: am Ende des Morphing-Abschnitts und erneut unter der eigenen Überschrift „Deepfakes“. Der zweite Abschnitt besteht ausschließlich aus dieser Wiederholung und sollte entweder gestrichen oder inhaltlich ausgebaut werden
– „Insgesamt sind die Grenzen zwischen Retusche und unerlaubter Bearbeitung schwer zu ziehen …“ steht wörtlich in Kapitel 3 und erneut im Fazit.
– „Die Selbstverpflichtung zur Kennzeichnung durch das Wort ‚Montage‘ …“ steht in Kapitel 3b und erneut im Fazit
– Der Satz zu „visuellen Gestaltungskonventionen, Emblemen für wiederkehrende Sendungssegmente …“ erscheint in Kapitel 1 zweimal in fast identischer Form
Weitere Kleinigkeiten zur Form:
– Die Ziffer „3“ ist doppelt vergeben: „3. Bildbearbeitung“ und „3. Kennzeichnungsoptionen bearbeiteter Bilder“
– Der Abschnitt „Bildethik“ trägt keine Nummer, hat aber Kapitelrang und -umfang
– Innerhalb von Kapitel 3 sind die Zwischenüberschriften nicht als Ebene ausgewiesen
– Im Text laufen die Nummern bis „Abbildung 21“ (Morphing), danach beginnt die Zählung erneut bei „Abbildung 9“ (KI-Bild Trump/Harris) und „Abbildung 10“ (gefälschte SPIEGEL-Artikel)
– Das Abbildungsverzeichnis muss überarbeitet werden. Es listet nur 1–10 und ordnet ihnen andere Inhalte zu als der Text
Weitere kleine Fehler, die mir beim Lesen aufgefallen sind:
– Aylan Kurdi: Der Text nennt 2025 als Jahr; korrekt ist 2015, oder?
– Titanic-Titelbild: Im Fließtext „Ausgabe vom Juli 2012“, in den Bildunterschriften zweimal „Juli 2017“
– Bildunterschrift zum Kniefall: „7.12.1070“ statt 1970
– Der Text lässt Brandt „nach Moskau“ reisen, verortet das Treffen aber „auf der Krim“
– Eichmann: „Eichmann-Protest in Jerusalem 1961“ – gemeint ist vermutlich Eichmann-Prozess
– KISS: Das Album „Alive!“ habe ich wegen der Runenschrift-Debatte gegeoogelt und gesehen: es erschien 1975, nicht 1974; ganz kurz noch zu meiner Recherche zur Runenschreibweise und zur Änderung des Logos: Das war nur in Deutschland, oder? Und die grafische Gestaltung des Logos war meines Wissens nicht als Runenschreibweise angelegt – ggf. nochmal prüfen.
– Shahak Shapira: im Text als „Sharak Shapira“ geführt
– Sixt-Anzeige: Merkel wird als „ehemalige CDU-Vorsitzende“ eingeführt, war zum Zeitpunkt der Anzeige (2001) jedoch amtierende Vorsitzende – ich bin darüber gestolpert, andere würden das vielleicht nicht. Persönlich fände ich das Amt zum Zeitpunkt der Kampagne passender (sonst könnte man sie hier ja auch ehemalige Bundeskanzlerin nennen)
Letzter Punkt: Die Referenzen im Literaturverzeichnis sind nicht immer korrekt bzw. weichen sie von denen im Text ab (andere Jahreszahlen, oder nicht im Text zitiert). Das habe ich nicht im Detail geprüft – m. E. eine Aufgabe für die Proof Stage.
Kleinere sprachliche Fehler im Text führe ich hier ebenfalls nicht auf. Es wird ohnehin nochmals revised, korrigiert usw..
Viel Erfolg und beste Grüße!